25. BtM-Änderungsverordnung
Am 17. Mai 2011 wurde im Bundesgesetzblatt die 25. BtM-Änderungsverordnung verkündet und ist damit inzwischen in Kraft getreten.
Diese verbessert bereits deutlich den Praxisalltag der in der Palliativversorgung tätigen Akteure. Im Wesentlichen bedeutet diese Änderung, dass Hospize und SAPV-Einrichtungen (Palliative-Care-Teams, Palliativnetzwerke) einen Notfallvorrat an Betäubungsmitteln einrichten und führen dürfen, um die Akutversorgung von schmerzgeplagten Patienten zu verbessern. Ein weiteres Novum in der Änderungsverordnung ist die Möglichkeit, das cannabishaltige Fertigarzneimittel hergestellt werden dürfen, die nach entsprechender klinischer Prüfung und Zulassung durch das BfArM verschrieben werden können.
Allerdings fehlt Ärzten weiterhin die Handlungsmöglichkeit, in einer Notsituation an Ort und Stelle zur Überbrückung, bis von einer Apotheke die notwendigen Schmerzmittel geliefert werden können, Schmerzmittel abzugeben:
Wir brauchen also weiterhin eine Änderung des §13 des Betäubungsmittelgesetzes, in dem Abgabe von Schmerzmitteln zur Überbrückung und nicht nur die unmittelbare Anwendung erlaubt ist.
Nicht nur für den Patienten, auch für den behandelnden Arzt ist es eine erhebliche Belastung, helfen zu können, aber nicht helfen zu dürfen, ohne sich der Gefahr auszusetzen, strafrechtlich verfolgt zu werden. Das muss geändert werden.
Hierfür setzen wir uns als Palliativstiftung gemeinsam mit der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin, dem Deutschen Hospiz- und Palliativverband und vielen weiteren Organisationen und Verbänden ein.
Den Volltext der 25. BTMVV-Änderungsverordnung (25. BTMVV-Änd-VO) finden Sie hier
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