PALLIATIVSTIFTUNGFÖRDERVEREINRECHTSFRAGEN / BTMAKTIVITÄTENSPENDEN/FÖRDERNSTIFTEN/VERERBEN

Thomas Sitte

Gesetzliche Krankenversicherung – Leistungen –

Der Deutsche Bundestag hat die Petition 17.06.2010 abschließend beraten und beschlossen:

Die Petition
a) der Bundesregierung - dem Bundesministerium für Gesundheit - zur Erwägung zu überweisen,
b) den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass das Recht der Versicherten auf eine spezialisierte ambulante Palliativversorgung umgehend umgesetzt wird.

Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf der Internetseite des Petitionsausschusses veröffentlicht wurde. 2.236 Mitunterzeichner haben die Petition unterstützt. Es gab 28 Diskussionsbeiträge (pro und contra) im Internet. Schließlich wurde die Petition mit weiteren 17 Zuschriften unterstützt.

Im Einzelnen wird vorgetragen, das seit dem 1. April 2007 das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbes in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG) in Kraft ist. Dennoch sei die geforderte flächendeckende Umsetzung der Palliativversorgung durch die für die Sicherstellung verantwortlichen Krankenkassen bislang nicht erfolgt. Einzelne Palliativnetze seien in hohem Maße in Vorleistung getreten. Aufgrund zunehmender Verschuldung bestehe die Gefahr, dass sie ihre Arbeit wieder einstellen müssten. Die Situation für die Patienten würde stetig schlechter. Es könne nicht sein, dass eine angemessene Sterbebegleitung trotz eines gesetzlichen Anspruches und einer garantierten Finanzierung nicht gewährleistet sei. Schließlich wird gefordert, dass Ersatzvornahmen ergriffen werden sollten, sofern die Krankenkassen nicht in der Lage sein sollten, die spezialisierte ambulante Palliativversorgung flächendeckend zu ermöglichen.

Zu den weiteren Einzelheiten des Vortrags wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Berücksichtigung einer Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) wie folgt zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass die Krankenkassen mit dem GKVWSG den gesetzlichen Auftrag erhalten haben, durch Verträge nach § 132d Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) eine bedarfsgerechte Versorgung mit spezialisierter ambulanter Palliativversorgung (SAPV) sicherzustellen. Tatsächlich besteht der Leistungsanspruch der Versicherten auf diese neue Leistung bereits seit dem 1. April 2007, § 37 b SGB V. Die gesetzliche Vorschrift ist jedoch so ausgestaltet, dass das Nähere zum Leistungsanspruch und zur Leistungsausgestaltung der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) in seinen Richtlinien bestimmt. Die Anforderungen an die Qualität der Leistungserbringer sind von den Spitzenverbänden der Krankenkassen unter Berücksichtigung der Richtlinien des GBA in Rahmenempfehlungen nach § 132 d SGB V festzulegen.

Die Richtlinie zur Verordnung von SAPV ist vom GBA am 20. Dezember 2007 beschlossen worden und am 12. März 2008 in Kraft getreten. Die Rahmenempfehlungen der Spitzenverbände nach § 132 d SGB V sind im Juli 2008 veröffentlicht worden. Damit sind alle rechtlichen Voraussetzungen und Grundlagen für Verträge der Krankenkassen zur Erbringung von SAPV bereits seit längerer Zeit gegeben. Dem Petitionsausschuss ist ebenso wie dem BMG bekannt, dass die Krankenkassen dennoch nur sehr zögernd Verträge zur SAPV abschließen. Deshalb wirkt die Bundesregierung im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf eine Umsetzung der neuen Leistung hin. Das BMG steht mit den Verantwortlichen seit Monaten im Gespräch und drängt auf eine rasche und flächendeckende Umsetzung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung. Auch der Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages, der Krankenkassen und Leistungserbringerverbände im Januar 2009 zu einer Anhörung über die Umsetzung der SAPV geladen hatte, wirkt entsprechend auf die Krankenkassen ein.

Aufgrund des politischen Drucks haben die Krankenkassen zugesagt, ihre zögerliche Haltung aufzugeben und Verträge zur flächendeckenden Umsetzung der SAPV abzuschließen. In der Selbstverwaltung lange Zeit strittige Probleme wie die Höhe der Verordnungsgebühr und die Verordnung von Arzneimitteln im Rahmen der SAPV sind von dieser inzwischen gelöst, sodass es keine weiteren Hemmnisse für den Abschluss von Verträgen gibt.

Dementsprechend sind in jüngster Zeit einige Vertragsabschlüsse zustande gekommen. Krankenkassen, die bereits Verträge zur allgemeinen ambulanten Palliativversorgung abgeschlossen haben, planen diese fortzuführen und Anpassungen im Sinne des § 132 d SGB V vorzunehmen bzw. Verträge entsprechend der Richtlinie zur Verordnung spezialisierter ambulanter Palliativ-Versorgung umzuwandeln. In allen Bundesländern ist das Bemühen der Krankenkassen zu erkennen, die SAPV umzusetzen. Dabei bemühen sich die Krankenkassen soweit möglich um gemeinsame Vertragsabschlüsse. Insgesamt ist auch wegen des politischen Drucks eine verbesserte Situation bei der Umsetzung der SAPV festzustellen.

Der Petitionsausschuss hebt hervor, dass Versicherte, deren Krankenkassen SAPV noch nicht anbieten, sich die Leistung selbst beschaffen und Kostenerstattung geltend machen können. Dabei handelt es sich um einen Anspruch auf Kostenerstattung bei unaufschiebbarer Leistung nach § 13 Absatz 3 SGB V. Weder der Deutsche Bundestag noch das BMG können über die geschilderten Maßnahmen hinaus Einfluss auf das konkrete Verhalten einzelner Krankenkassen nehmen. Die konkrete Ausgestaltung der Verträge liegt in der Autonomie der Vertragspartner. Bundestag und Bundesregierung sind jedoch bemüht, den politischen Druck weiter hochzuhalten, damit zeitnah eine bundesweit flächendeckende Versorgung der Versicherten mit SAPV realisiert werden kann. Bislang ist eine Ersatzvornahme durch das BMG gesetzlich nicht vorgesehen. Der Deutsche Bundestag behält sich diese Möglichkeit jedoch ausdrücklich vor.

Der Petitionsausschuss ist der Auffassung, dass mit dem neuen Anspruch auf SAPV ein wichtiger Anspruch am Ende eines Lebens geschaffen wurde. Er soll das menschenwürdige Sterben ermöglichen und ist deshalb auch ein besonders wichtiges Argument in der Debatte um aktive Sterbehilfe. Die Möglichkeit, würdig sterben zu können, darf nach Ansicht des Petitionsausschusses nicht länger von den Krankenkassen auf die lange Bank geschoben werden. Der politische Druck auf sie muss – bei allem Respekt vor ihrer Autonomie – deshalb weiter hochgehalten werden.

Der Petitionsausschuss empfiehlt deshalb, die Petition der Bundesregierung - dem BMG - zur Erwägung zu überweisen, damit das Ministerium weiterhin auf die Krankenkassen einwirkt, die mit dem Gesetz verbundene Absicht umzusetzen, und den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben.

© 2010 DEUTSCHE PALLIATIV STIFTUNG Zum Seitenanfang Sitemap RSS