Arzneimittelwesen - Abgabe von Betäubungsmitteln durch Ärzte in bestimmten Fällen
Augsburg/Fulda, 27.01.2011 (ee/ts) – „Die derzeit von der Bundesregierung vorbereitete Änderung des Betäubungsmittelrechts übersieht weiterhin eine Versorgungslücke im Bereich der Notfallversorgung von schwerstkranken und sterbenden Patienten, die einfach zu schließen wäre“, erklärt der stellvertretende Vorstand der Deutschen Palliativstiftung, Dr. Eckhard Eichner: „Derzeit ist Ärzten ausschließlich die Abgabe starker Schmerzmittel zum unmittelbaren Gebrauch erlaubt. Außerhalb der Ladenöffnungszeiten der Apotheken bedeutet dies, dass es dem Arzt unmöglich ist zeitnah zu helfen, ohne sich strafbar zu machen.“
Die Deutsche Palliativstiftung hat deshalb eine Petition an den Deutschen Bundestag gerichtet, in der die Abgabe von Betäubungsmitteln durch Ärzte für einen zeitlich sehr eng begrenzten Zeitraum gefordert wird. Schwerstkranken und sterbenden Patienten, die von qualifizierten Ärzten und/oder Palliative Care Teams zu Hause versorgt werden, sollen von ihren behandelten Ärzten für einen eng begrenzten Zeitraum Schmerzmittel erhalten dürfen, bis die Versorgung über eine Apotheke sichergestellt ist. Bisher dürfen diese dem Patienten pro Besuch nur so viel Schmerzmittel aushändigen, welches für den sofortigen Verbrauch benötigt wird.
Wenn ein Patient wiederholt starke Schmerzattacken hat, für die er zusätzliche Schmerzmedikamente benötigt, gibt es insbesondere an den Wochenenden und in der Nacht große Versorgungsprobleme. Das Warten auf das Eintreffen eines Arztes, Ausstellen eines Rezepts und anschließendem Einlösen des Rezeptes in einer Apotheke ist in einer solchen Situation keine befriedigende Lösung. „Viele Schwerstkranke müssen dann unnötig Schmerzen erdulden, bevor sie ihre Schmerzmittel erhalten“, sagt Thomas Sitte, Vorsitzender der Deutschen Palliativstiftung: „Dabei wäre die Lösung so einfach: Wenn qualifizierte Ärzte dem Patienten einen Vorrat für wenige Stunden aushändigen dürften, bis das Rezept in der nächsten Apotheke eingelöst werden konnte, wäre diese Lücke einfach geschlossen, ohne die Kontrolle der Betäubungsmittel durch die Apotheken einzuschränken.“
Genau diese Abgabe von Schmerzmitteln für 24 Stunden ist Krankenhausärzten seit Ende letzten Jahres erlaubt. „Was unterscheidet spezialisierte Ärzte wie Palliativmediziner, die ambulant tätig sind, von ihren stationären Kollegen?“ fragen sich neben Eichner und Sitte viele weitere ambulant Tätige.
Die am 16. Januar eingereichte Petition kann seit dem 27.01.2011 bis 11. März 2011 unter der Nummer 16123 beim Deutschen Bundestag gezeichnet werden (https://epetitionen.bundestag.de/)
Weitere Informationen inklusive Unterschriftenlisten finden sich auf der
Homepage der Deutschen Palliativstiftung
Pressekontakt
Thomas Sitte, Deutsche Palliativstiftung, Maria-Ward-Straße 3, 36037 Fulda, 0661-4804-9797; thomas.sitte@palliativstiftung.de
Dr. med. Eckhard Eichner, Deutsche Palliativstiftung, Regionalbüro Süd, Stadtberger Str. 21, 86157 Augsburg; 0821 455 550-11; eckhard.eichner@palliativstiftung.de
Petitionstext
Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass umgehend Änderungen in der Gesetzgebung zu erfolgen haben, damit die medizinisch indizierte Abgabe von Betäubungsmitteln zur Unzeit durch einen Arzt keinen Straftatbestand mehr darstellt. Qualifizierten Ärzten und Palliative Care Teams muss die Abgabe von Betäubungsmitteln zur zeitlich begrenzten Anwendung durch und/oder für den Patienten, zum Beispiel bei schwersten Schmerzen und lebensbedrohlicher Atemnot, zur Überbrückung im Notfall erlaubt werden.
Begründung
Aus gutem Grund dürfen in Deutschland Betäubungsmittel nur durch den Apotheker an Patienten abgegeben werden. Dieses gilt derzeit leider auch in besonderen Notfällen von vernichtenden Schmerzen oder schwerster Atemnot außerhalb der Öffnungszeiten von Apotheken, so dass es hier häufig zu einer Versorgungslücke kommt. Ärzte müssen Betäubungsmittel vorab schriftlich rezeptiert haben. Das Rezept muss vor Auslieferung in der Apotheke vorliegen.
Ärzte dürfen Betäubungsmittel nur unmittelbar persönlich am Patienten anwenden, dürfen sie dem Patienten aber auch im Notfall niemals zur dringend notwendigen weiteren Anwendung überlassen. Dies gilt auch, wenn die erreichbaren Apotheken diese Medikamente nicht vorrätig haben und die Medikamente damit auf dem gesetzlich vorgesehenen Wege nicht ausreichend zeitnah in der Häuslichkeit verfügbar sind. Die Überlassung von z. B. Opioiden - auch im Notfall gegen schwerstes Leiden - ist nach § 29 Abs. 1 Ziffer 1 Betäubungsmittelgesetz immer noch ein Straftatbestand, der mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft wird.
Dass diese medizinisch korrekte Versorgung schwerstkranker Patienten regelmäßig mit Strafe bewehrt ist, ist ein absurder, nicht gewollter und schnellstmöglich zu ändernder Zustand. Der Gesetzgeber unterstützt seit Jahren die Beseitigung von stationären und ambulanten Sektorengrenzen, um insbesondere die Qualität der Versorgung unter Verbindung unterschiedlicher Kernkompetenzen zum Wohle des Patienten zu verbessern. Die Spezialisierte Ambulante PalliativVersorgung (SAPV) ist ein konkretes Beispiel für den Weg in eine sektorenübergreifende integrierte Versorgung von Palliativpatienten. Dabei ist es notwendig, dass die Gabe von Betäubungsmitteln in dieser Spezialindikation und zur Unzeit aus der Perspektive des bestmöglichen Nutzens für den Patienten organisiert werden kann und es somit nicht darauf ankommen darf, ob formal die Abgabe des Betäubungsmittels durch einen Apotheker erfolgte, wenngleich der Arzt dieses verordnet hat.
Auch sollte Berücksichtigung finden, dass sich nach der derzeitigen Rechtslage der im Notfall handelnde Arzt ohne Erreichbarkeit eines Apothekers gegenüber dem Patienten haftbar macht, wenn der Arzt z. B. dessen Schmerzen nicht durch notwendige Opioide behandelt. Dieser Widerspruch zum geltenden Strafrecht muss zugunsten der Rechtssicherheit des im Notfall handelnden Arztes beseitigt werden, um die Qualität der Versorgung von schwerstkranken Patienten in der Palliativmedizin gerade in Krisensituationen gewährleisten zu können.
Anregungen für die Online-Diskussion
Das ArzneiMittelGesetz (AMG), die BetäubungsMittelVerschreibungsVerordnung (BtMVV) und das Apothekengesetz (ApoG) mit den verschiedenen Ausführungsrichtlinien scheinen sich in Bezug auf die Anfordernisse der täglichen Arbeit in der Palliativversorgung teils zu widersprechen, sind auf jeden Fall jedoch unscharf formuliert.
Prinzipiell sind die rechtlichen Hintergründe nicht neu, sie bestehen schon immer. In der Palliativversorgung spitzen sie sich in den Zwängen, Patienten angemessen zu versorgen, aber zu. Es besteht ein für die Versorgenden nicht lösbarer Konflikt zwischen den medizinischen Erfordernissen mit eventuellen Haftungsfragen von unterlassener Hilfeleistung, der zur Gefahrenabwehr erforderlichen medizinischen Hilfeleistung und dem Begehen eines Straftatbestandes.
Hier soll diese Petition ein Stück Rechtssicherheit für die in der unmittelbaren ambulanten Palliativversorgung tätigen spezialisierten Ärzte und Palliative Care Teams bringen.