Hat ein Gericht davon Kenntnis erhalten, z. B. durch das Krankenhaus, dass eine volljährige Person keine Vorsorgevollmacht erteilt hat, so wird, wenn die Person unfall- oder krankheitsbedingt nicht mehr für sich selbst entscheiden kann, vom Amtsgericht ein gesetzlicher Betreuer ernannt und mit definierter Handlungsvollmacht ausgestattet.
Die Aufgaben des gesetzlichen Betreuers sind dieselben, wie sie in der Vorsorgevollmacht benannt sind. ( s. Vorsorgevollmacht)