Der deutsche Staat hat im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 1922 ff BGB) gesetzliche Regelungen zum Vererben getroffen. Für den Fall, dass ein Mensch verstirbt und entweder kein Testament gemacht hat oder dessen Testament ungültig oder nicht aufgefunden wird, tritt in Deutschland die sogenannte gesetzliche Erbfolge ein. Die gesetzliche Erbfolge kommt auch dann zum Tragen, wenn das Testament nicht den Formvorschriften entspricht und dadurch unwirksam wird oder der Erblasser bei Erstellung testierunfähig war. Die gesetzliche Erbfolge richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad und dem gesetzlichen Ehegattenrecht - man spricht hier von Erben verschiedener Ordnung. Es werden zuerst diejenigen bedacht, die am nächsten mit Ihnen verwandt sind. Nach dem deutschen Erbrecht erben also grundsätzlich nur Verwandte, also Personen, die gemeinsame Vorfahren haben. Nicht in diesem Sinne verwandt, und daher von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, sind Verschwägerte: z. B. Schwiegermutter, Schwiegersohn, Stiefvater, Stieftochter, angeheiratete Tante, angeheirateter Onkel; denn mit diesen hatte der „Erblasser“ keine gemeinsamen Vorfahren. Adoptivkinder sind den leiblichen Kindern gleichgestellt. Auch Ihr Ehepartner wird berücksichtigt. Partner ohne Trauschein, Freunde aber auch Lebensgefährten werden ohne Testament nicht berücksichtigt. Wenn kein Testament vorliegt und weder ein Ehegatte noch ein sonstiger Verwandter vorhanden ist, dann wird der Staat gesetzlicher Erbe. Nicht alle Verwandten sind in gleicher Weise erbberechtigt. Das Gesetz teilt sie in Erben verschiedener Ordnung ein: Zu den Erben der 1. Ordnung gehören nur die Kinder, Enkelkinder, Urenkel usw. des Erblassers. Zunächst erbt das Kind. Wenn das Kind bereits verstorben ist, erbt der Enkel. Wenn der Enkel auch nicht mehr lebt, erbt der Urenkel. Solange es jemanden gibt, der zur Gruppe der 1. Ordnung gehört, gehen alle entfernteren Verwandten der 2. und 3. Ordnung leer aus. Erben der 2. Ordnung sind die Eltern des Verstorbenen und deren Kinder und Kindeskinder, also die Geschwister und die Neffen und Nichten des Erblassers. Auch hier gilt, dass die Kinder eines zunächst Erbberechtigten, der jedoch bereits verstorben ist, das Erbteil ihres verstorbenen Vaters oder ihrer verstorbenen Mutter übernehmen. Die 3. Ordnung umfasst die Großeltern und deren Kinder und Kindeskinder (Tante, Onkel, Cousin, Cousine usw.). Verwandte der 2. Ordnung können grundsätzlich nur dann erben, wenn keine Verwandten der 1. Ordnung vorhanden sind. Das gleiche gilt für die 3. Ordnung. Wichtig: Ein Testament hat immer Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge. Dennoch ist es wichtig, die gesetzliche Erbfolge zu verstehen, weil sich daraus die Ansprüche auf den Pflichtteil ableiten, und die gelten in jedem Fall.
Quellen:§§ 1924 ff. BGB; Bayer. Staatsministerium der Justiz, Vorsorge für den Erbfall (11. Aufl., Stand August 2025), S. 8–14